Pflegeberatung §37
Personen, die zuhause ohne die Unterstützung eines Pflegedienstes gepflegt werden, sind nach § 37 des Sozialgesetzbuches zu regelmäßigen Beratungen verpflichtet. Diese Beratungseinsätze müssen bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 oder 3 halbjährlich stattfinden, bei Pflegegrad 4 und 5 einmal pro Quartal. Bei Pflegegrad 1 ist die Beratung nicht verpflichtend.
Der Beratungsbesuch dient dazu, die häusliche Pflege sicherzustellen und die Pflegepersonen bestmöglich zu unterstützen. Die Kosten für die Beratung übernimmt die Pflegeversicherung.
Pflegegrad beantragen
Wenn man merkt, dass man regelmäßig Unterstützung im Alltag benötigt, kann man Pflegeleistungen beantragen. Dazu stellt man telefonisch, per E-Mail oder Brief einen formlosen Antrag bei der zuständigen Pflegekasse. Nach Antragseingang leitet die Pflegekasse alle weiteren Schritte ein: Sie lässt Ihnen alle notwendigen Unterlagen und Formulare zukommen und beauftragt einen Gutachter. Dieser kommt zu Ihnen nach Hause und ermittelt die Pflegebedürftigkeit und ihre Ausprägung, den sogenannten Pflegegrad.Leistungen
der Pflegeversicherten
Betreuung